WEBoldtimeranwaltFeinenEnteKFZ-Kaskoversicherungen beinhalten regelmäßig Klauseln, wonach im Falle eines Diebstahls das Eigentum am Fahrzeug auf die Versicherung übergeht, sofern das Fahrzeug nicht innerhalb eines Monats wieder aufgefunden wird. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeuges hat. Er hat sich danach mit der Versicherungssumme zu begnügen.In der allgemeinen Kfz-Kaskoversicherung begegnet eine derartige Übereignungsklausel keinen Bedenken, da es sich bei einem normalen Kraftfahrzeug in erster Linie um einen Gebrauchsgegenstand handelt. Der Versicherungsnehmer wird durch die Erstattung des Wiederbeschaffungswerts ausreichend vor einem wirtschaftlichen Schaden geschützt.

Anders sieht es nach der rechtskräftigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, Urt. v. 1. 9. 2016 – 12 U 90/16 jedoch bei speziellen Oldtimer-Versicherung  aus. Hier besteht ein Anspruch auf Herausgabe des historischen Fahrzeuges. Anders lautende Klauseln können unwirksam sein.Zum einen wird anerkannt, dass bei Oldtimern weniger der reine Gebrauchswert als vielmehr ein besonderer Bezug des Eigentümers zu dem versicherten Gegenstand, etwa einem bestimmten Modell, im Vordergrund steht und eine entsprechende Ersatzbeschaffung nicht ohne weiteres möglich ist. Zum anderen besteht die Besonderheit, dass Oldtimer durch Zeitablauf typischerweise nicht an Wert verlieren, sondern im Gegenteil eher eine Wertsteigerung erfahren. Damit würde der Eigentumsübergang im Fall eines verzögerten Wiederauffindens regelmäßig zu einer erheblichen wirtschaftlichen Bevorteilung der Versicherung zulasten des VN führen. Es empfiehlt sich daher im Fall der Fälle die Versicherungsbedingungen anzuschauen und ggf. durch einen Oldtimeranwalt die Wirksamkeit prüfen zu lassen.