Frag den Oldtimeranwalt
Sie haben da mal eine Frage? Wir haben den Oldtimeranwalt, der sie beantwortet: Der Berliner Rechtsanwalt Florian Feinen hat sich auf Oldtimer-Rechtsfragen spezialisiert. Er antwortet bei uns exklusiv zum Thema.
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www.oldtimer-anwalt-berlin.de
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- Geschrieben von: Dr. Florian Feinen
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Ziemlich problematisch: Die H-Plaketten, die optisch wie Umweltplaketten wirken.
Bild: Oldtimerreporter
Jürgen Wieczoreck aus Potsdam will wissen:
Ich habe an der Windschutzscheibe diese blaue Spaßplakette mit dem H, die der grünen Plakette ähnelt. Bei einer Polizeikontrolle wurde das bemängelt. Ich dürfe damit nicht fahren, weil es der grünen Plakette zu ähnlich sei und zu Verwechslungen führen könne, zumal möglicherweise bald eine blaue Plakette kommt. Spätestens dann könne das auch eine Urkundenfälschung sein. Stimmt das?
Florian Feinen antwortet: Der Tatbestand der Urkundenfälschung kann...
...auf verschiedene Art verwirklicht werden. Als Beispiel ist das Verwenden einer unechten Urkunde zu nennen. Eine gefertigte Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Sofern also der Eindruck erweckt wird, es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Plakette, könnte es sich tatsächlich um eine Urkundenfälschung handeln.
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- Geschrieben von: Dr. Florian Feinen
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Dass man Gutachten nicht zwingend vertrauen sollte, beweist der Fall eines falsch bewerteten und daraufhin völlig überteuert versteigerten Mercedes.
Oldtimeranwalt Dr. Florian Feinen berichtet aus der Praxis:
Im Rahmen der Notveräußerung eines sichergestellten Mercedes 230 SL wurde ein Wertgutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes erstellt. Der Gutachter führt unter anderem aus:
"Das Fahrzeug wurde hinsichtlich der Originalität und des Allgemeinzustandes bewertet. Das Fahrzeug entspricht der Note 2- (Benotung nach Institut für Sachverständige IfS).
Weiterlesen: Fehlerhaftes Gutachten begründet Schadensersatzanspruch
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- Geschrieben von: Dr. Florian Feinen
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KFZ-Kaskoversicherungen beinhalten regelmäßig Klauseln, wonach im Falle eines Diebstahls das Eigentum am Fahrzeug auf die Versicherung übergeht, sofern das Fahrzeug nicht innerhalb eines Monats wieder aufgefunden wird. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeuges hat. Er hat sich danach mit der Versicherungssumme zu begnügen.In der allgemeinen Kfz-Kaskoversicherung begegnet eine derartige Übereignungsklausel keinen Bedenken, da es sich bei einem normalen Kraftfahrzeug in erster Linie um einen Gebrauchsgegenstand handelt. Der Versicherungsnehmer wird durch die Erstattung des Wiederbeschaffungswerts ausreichend vor einem wirtschaftlichen Schaden geschützt.
Weiterlesen: Gestohlener Oldtimer Eigentum der Versicherung?